26. Erklärung zu Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen der Ver- träge in den Sprachen nach Artikel Artikel 40 Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union großen Wert auf die kultu- relle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen weiterhin besondere Bedeutung bei- messen wird. Die Konferenz empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel Artikel 40 Absatz 2 vor- gesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Sprache bzw. Sprachen mitteilen, in die die Verträge übersetzt werden. 27. Erklärung zum Vorrang Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitglied- staaten haben. Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beige- fügt wird: "Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Kommentar - Hervorheben norisk 01.12.2007 10:39:47 leer) ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonder- heit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64,Costa gegen ENEL, 15. Juli 19641) war dieser Vorrang im Ver- trag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs." 1 "Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit (Kommentar - Hervorheben norisk 01.12.2007 10:41:10 leer) keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll."