1848
Mit der bürgerlichen Revolution beginnt die Herausbildung der für den bürgerlichen Staat charakteristischen Institutionen und Strukturen, insbesondere einer Verfassung, eines Parlaments, kommunaler Selbstverwaltung und Freiheitsrechte. Da bei der Herausbildung des Verfassungsstaates vorerst Massenbewegungen und Massenparteien fehlen, kommt es zur Entwicklung eines "Privilegienparlamentarismus". Erst mit der Herausbildung von Massenparteien in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden die Partizipationsmöglichkeiten schrittweise erweitert.
Am Beginn dieser Entwicklung steht die (erlassene) "Pillersdorf`sche Verfassung", die jedoch nie in Kraft tritt. Sie sieht als Volksvertretung ein Zweikammernsystem (Reichstag) vor, das dem Kaiser untersteht.
Für die ersten Wahlen zum Reichstag wird eine Wahlordnung erlassen, nach der ein Teil des Senats von den Großgrundbesitzern gewählt wird, die Wahl der Mitglieder zur Abgeordnetenkammer erfolgt indirekt durch Wahlmänner und in zwei Kurien (Wählerklassen nach einer bestimmten Steuerleistung), wobei Arbeiter, "Dienstleute" und Personen, die auf wohltätige Unterstützung angewiesen sind, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Voraussetzung zur Teilnahme an der Wahl ist die "freie Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte" und eine sechsmonatige Sesshaftigkeit. Das aktive Wahlrecht liegt bei 24, das passive Wahlrecht bei 30 Jahren.
Vom Reichstag (mit nur einer Kammer) wird eine neue Verfassung ausarbeitet ("Kremsirer Verfassung"). Es kommt jedoch zu keiner Beschlussfassung, da der Reichstag vorzeitig aufgelöst wird. Die Revolution wird militärisch besiegt. Die "Kremsirer Verfassung" gilt allgemein als fortschrittlich, da sie die Verfassungsentwicklung der folgenden Jahrzehnte vorwegnimmt.
1848/49
Auch die Landtage beraten Landesverfassungen. Das Wahlrecht zu den Landtagen ist in hohem Maße beschränkt und sehr unterschiedlich.
1849
Nach der Niederschlagung der Revolution kommt es zu einer Restauration der politischen Verhältnisse. Es wird die "oktroyierte Verfassung" ("Märzverfassung") erlassen, die ein Zweikammernsystem (Ober- und Unterhaus) vorsieht. Die Mitglieder des Oberhauses werden zum Teil von den Landtagen beschickt und zum Teil von den Großgrundbesitzern gewählt; die Wahl der Abgeordneten erfolgt direkt und ist an eine bestimmte Steuerleistung gebunden. Die "oktroyierte Verfassung" bedeutet nicht mehr als ein formal gültiges Dokument; regiert wird absolutistisch.
1849
Provisorisches Gemeindegesetz. Die Wahl in den Gemeinden erfolgt aufgrund eines Kuriensystems mit drei Wahlkörpern.
1851
Das "Silvesterpatent" tritt an Stelle der "oktroyierten Verfassung". Nach diesem hat der Reichsrat nur mehr eine "beratende Funktion". Das Sylvesterpatent begründet die Zeit des Neoabsolutismus (bis 1867).
1860
Infolge außenpolitischer Niederlagen wird das "Oktoberdiplom" ausgearbeitet. Föderale Elemente werden gestärkt; die Gesetzgebung erfolgt im Wesentlich in den Landtagen, was auf heftige Kritik, v.a. von Seiten der Liberalen, stößt. Der Reichsrat hat im Wesentlich nur eine "beratende Funktion"; es bedarf jedoch seiner Zustimmung bei der Beschließung neuer Steuern.
1861
Das "Februarpatent" tritt anstelle des "Oktoberdiploms" und verstärkt wieder den Zentralismus. Es sieht ein Zweikammernsystem vor, wobei sich die Mitglieder des Herrenhauses aus der Hocharistokratie und das Abgeordnetenhaus aus von den Landtagen zu wählenden Abgeordneten zusammensetzen. Die Wahl der Landtage erfolgt über ein Kuriensystem. Bereits 1865 wird das "Februarpatent" wieder aufgehoben. Der Kaiser regiert aufgrund eines Notstandsparagraphen.
1862
Das Reichsgemeindegesetz wird erlassen. Die Regelung des Gemeindewahlrechts wird den einzelnen Ländern überlassen.
1867
Dezemberverfassung: Sie ist die erste nicht vom Kaiser, sondern vom Reichsrat verabschiedete Verfassung. Eine liberale Verfassung mit Zweikammernsystem (Herren- und Abgeordnetenhaus) wird geschaffen. Österreich wird zu einer konstitutionellen Monarchie. Die Wahlordnung des Februarpatents wird übernommen.
Zugleich wird ein neues Vereins- und Versammlungsrecht beschlossen, das für die Etablierung neuer Parteien bedeutsam wird. In den kommenden Jahren entstehen Massenparteien (Christlichsoziale Partei und Sozialdemokratische Arbeiterpartei), die die Demokratisierung vorantreiben. Insbesondere die 1888/89 aus verschiedenen Strömungen in der Arbeiterbewegung hervorgegangene Sozialdemokratische Arbeiterpartei setzt sich vehement für ein allgemeines und gleiches Wahlrecht ein.
1873
Reichstagswahlreform: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden aufgrund des Zensuswahlrechts in drei Kurien direkt nach dem Mehrheitswahlrecht, in der Kurie der Großgrundbesitzer direkt, in der Kurie der Landgemeinden indirekt durch Wahlmänner gewählt. Wahlberechtigt sind nur rund 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung ist örtlich verschieden geregelt und beträgt etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie sind auch "eigenberechtigte" Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertreten, wahlberechtigt.
1882
Die Steuerleistung zur Teilnahme an Wahlen wird auf 5 Gulden herabgesetzt (Taaffesche Wahlrechtsreform).
1896
Die Badenische Wahlreform schafft eine 5., allgemeine, an keinen Wahlzensus gebundene Wählerklasse, durch die alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt sind. Die Stimmen zählen jedoch entlag der einzelnen Kurien unterschiedlich viel; für einen Abgeordnetensitz aus der 5. Wählerkurie sind deutlich mehr Stimmen erforderlich als dies bei der 1. Kurie der Fall ist.
1907
Abschaffung des Kurienwahlrecht und Einführung des allgemeinen Männerwahlrechts. Das aktive Wahlrecht haben alle männlichen Personen ab 24 Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft seit mindestens drei Jahren besitzen und eine einjährige Sesshaftigkeit vorweisen können; das passive Wahlrecht liegt bei 30 Jahren. Frauen bleiben von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahl erfolgt als absolute Mehrheitswahl (Beck` sche Wahlrechtsreform).
1918
Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges (1914-1918) und der Niederlage der österreichisch-ungarischen Monarchie zerfällt die Habsburgermonarchie. Die Provisorische Nationalversammlung proklamiert aufgrund der Oktoberverfassung die demokratische Republik Deutsch-Österreich (12. November 1918) und erklärt sich zum "Bestandteil der deutschen Republik". Als Staatsgründer fungieren die politischen Parteien. Beschränkungen der subjektiven Beteiligungsrechte (etwa Sesshaftigkeitsklausel) werden aufgehoben. Mit dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform erlangen auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht. Wie die Parteien in Wien den Gesamtstaat, bilden die Parteien in den Ländern die dortige Staatsgewalt.
1919
Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wird. In der Märzverfassung wird die parlamentarische Demokratie festgeschrieben. Im Staatsvertrag von Saint-Germain wird Österreich die Vereinigung mit Deutschland verboten; es heißt ab nun "Österreich" und nicht "Deutsch-Österreich".
1920
Bundesverfassungsgesetz: Österreich ist (bis zur Novelle von 1929) eine stark parlamentarisch geprägte Demokratie mit einem Zweikammernsystem (National- und Bundesrat); das Parlament ist eindeutig das zentrale und führende Staatsorgan. Die Wahl der Abgeordneten zum Nationalrat erfolgt in einer direkten, freien, gleichen und geheimen Wahl; die Abgeordneten des Bundesrats werden von den Landtagen beschickt. Als Träger des Parlamentarismus finden die Parteien jedoch keine ihrer Bedeutung entsprechende Nennung bzw. Regelung in der Verfassung, vielmehr wird ihre Existenz in der Verfassung "vorausgeschickt". Ein eigenes Parteiengesetz folgt erst 1975.
Die Gesetzgebung in den Bundesländern wird durch Landesverfassungsgesetze geregelt. Das österreichische Gemeinderecht wird mit dem Stand vor 1938 wieder eingeführt (1962: Gemeindeverfassungsnovelle).
1923
Auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes von 1923 wird eine neue Wahlordnung für den Nationalrat beschlossen. Danach besteht der Nationalrat aus 165 Abgeordneten, die in 25 Wahlkreisen zu wählen sind. Es gibt zwei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren erfolgt nach der Methode Hagenbach-Bischoff; das zweite Ermittlungsverfahren wird nach der Methode d`Hondt in vier Wahlkreisverbänden durchgeführt, wobei am zweiten Ermittlungsverfahren nur teilnehmen kann, wer bereits ein Grundmandat erworben hat. Das aktive Wahlalter beträgt 20 Jahre, das passive Wahlalter 24 Jahre; Voraussetzung zur Teilnahme an der Wahl ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
1929
Verfassungsreform. Auf Druck der faschistischen Heimwehr wird der Bundespräsident nach dem Muster der autoritären Trends der Zeit gegenüber dem Parlament gestärkt. Das parlamentarische Regierungssystem erhält dadurch einen präsidialen Einschlag. Der Bundespräsident wird nun vom Volk direkt auf einen Zeitraum von 6 Jahren gewählt und erhält wesentlich erweiterte Kompetenzen. Zugleich kommt es zu einer Stärkung der Exekutive auf Kosten der Legislative, der Mehrheit auf Kosten der Minderheit, des Bundes auf Kosten der Länder. Das aktive Wahlalter wird auf 21 Jahre und das passive Wahlalter auf 29 Jahre hinaufgesetzt.
1933
Ausschaltung des Parlaments in Folge des Rücktritts der drei Präsidenten des Nationalrates wegen einer Verfahrensfrage. Regiert wird aufgrund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917.
1933/34-1938
Autoritäres Regime in Österreich. Alle Parteien bis auf die Einheitspartei der Vaterländischen Front werden verboten. 1933 erfolgt das Verbot von KPÖ und NSdAP, 1934 – nach dem Bürgerkrieg zwischen Sozialdemokraten und Republikanischem Schutzbund einerseits bzw. Christlichsozialen und Heimwehr, die sich an der Macht befinden, andererseits – wird die Sozialdemokratische Partei verboten.
1934
Am 1. Mai wird die austrofaschistische Verfassung verkündet. Eine autoritäre und vom Anspruch her ständische politische Struktur wird verfassungsgesetzlich festgeschrieben. Sie besiegelt den radikalen Bruch mit der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs festgelegten parlamentarischen Demokratie. Sie tritt jedoch nicht in Kraft.
1938-1945
NS-Diktatur in Österreich/Zweiter Weltkrieg. Es finden keine freien Wahlen statt; die GegnerInnen des NS-Regimes, Juden, Roma und Sinti, sogenannte "Assoziale" und Homosexuelle werden verfolgt und ermordet.
1945
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wird Österreich wieder zur demokratischen Republik. Wie nach dem Ersten Weltkrieg fungieren die Parteien als Staatsgründer. Die Verfassung von 1920 in der Form von 1929 wird wieder eingeführt. Für die Nationalratswahl von 1945 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen, das sich im Wesentlichen an die Wahlordnung von 1923 anlehnt, aber den besonderen Verhältnissen Rechnung trägt. So werden die ehemaligen NationalsozialistInnen, ca. 500.000 Personen, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die minderbelasteten NationalsozialistInnen erlangen für die Nationalratswahl 1949 wieder das Wahlrecht; die belasteten NationalsozialistInnen bleiben bis zum 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
1949
Reform der Nationalratswahlordnung: Durch die Wahlrechtsordnung vom 18. Mai 1949 wird die "starre Liste" durch die sogenannte "losegebundene Liste" ersetzt, wodurch ein Reihen und Streichen unter den KanditatInnen ermöglicht wird. Die WählerInnen können somit einen gewissen Einfluss auf die Zusammensetzung der Abgeordneten nehmen. Ansonsten entspricht die Wahlrechtsordnung den Bestimmungen der Wahlrechtsordnung von 1923. Das aktive Wahlalter wird mit 20 und das passive Wahlalter mit 26 Jahren festgelegt.
1955
Staatsvertrag. Österreich erhält seine volle Selbstständigkeit zurück.
1959
Der amtliche Stimmzettel wird eingeführt.
1968
Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters bei Nationalratswahlen auf 19 bzw. 25 Jahre.
1970
Reform der Nationalratswahlordnung: Durch die Wahlrechtsreform von 1970 wird die Proportionalität von Stimmen und Mandaten gestärkt, d. h. Mandate kosten nun annähend gleich viel Stimmen. Die Zahl der Nationalratsabgeordneten wird von 165 auf 183 erhöht. Im ersten Ermittlungsverfahren werden die Stimmen in 9 und nicht mehr 25 Wahlkreisen (System Hare), im zweiten Ermittlungsverfahren in 2 anstatt 4 Wahlkreisverbänden (Methode d`Hondt) vergeben. Bedingung für die Teilnahme am zweiten Wahlverfahren ist die Erlangung eines Grundmandats. Ein Vorzugsstimmensystem wird eingeführt.
1975
Das Parteiengesetz wird verabschiedet. Dieses betont die Bedeutung der Parteien im politischen Prozess und regelt deren Aufgaben, die öffentliche Finanzierung und die Wahlwerbung der politischen Parteien. Die Schaffung des Parteiengesetzes war wesentlich durch die Einführung der öffentlichen Parteienfinanzierung motiviert.
1989
Wahlrecht für AuslandsösterreicherInnen: AuslandsösterreicherInnen mit österreichischem Pass können per Wahlkarte im Beisein österreichischer WahlzeugInnen in einer österreichischen Vertretungsbehörde ihre Stimme bei Nationalratswahlen abgeben.
1992
Reform der Nationalratswahlordnung. Durch sie wird die Proportionalität von Stimmen und Mandaten weiter ausgebaut und dem Wähler mehr Einfluss auf die Zusammensetzung der Abgeordneten gegeben. Die Mandatsvergabe erfolgt auf drei Ebenen: Die Mandate werden in 43 Regionalwahlkreisen (System Hare), in 9 Landeswahlkreisen (System Hare) und 1 Bundeswahlkreis (System d`Hondt) vergeben; am zweiten und dritten Ermittlungsverfahren kann nur teilnehmen, wer im ersten Ermittlungsverfahren bundesweit ein Grundmandat oder 4% der Stimmen in einem Wahlkreis erlangt hat. Das Vorzugsstimmensystem wird ausgebaut und ist nur auf Ebene der Landes- und Regionalwahlkreise etabliert. Das aktive und passive Wahlrecht liegen bei 18 bzw. 19 Jahren.
1994
Durch eine Bundesverfassungsnovelle wird der Landesgesetzgeber ermächtigt, per Verordnung die Bürgermeisterdirektwahl einzuführen.
1999
Nach dem EU-Beitritt Österreichs 1995 wählt Österreich zum ersten Mal seine Abgeordneten zum Europäischen Parlament in einer direkten Wahl.
Aktuelle Reformen und Reformtendenzen:
2000
In Kärnten wird das aktive Wahlalter bei Gemeindewahlen auf 16 Jahre gesenkt.
Im Burgenland wird das aktive Wahlalter bei Gemeindewahlen auf 16 Jahren gesenkt.
2002
Im Burgenland wird das aktive Wahlalter bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen auf 16 und das passive Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt (18. April).
2002
Der Wiener Landtag beschließt am 13. Dezember mit den Stimmen der SPÖ und Grünen das AusländerInnenwahlrecht auf kommunaler Ebene. Damit können erstmals in Österreich "Angehörige von Drittstaaten" ihre Vertretung selbst wählen und gewählt werden. Voraussetzung: Sie müssen fünf Jahre lang ohne Unterbrechung in Wien ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. 2004 (siehe unten) hebt der Verfassungsgerichtshof das AusländerInnenwahlrecht mit der Begründung, dass die österreichische Staatsbürgerschaft eine unbedingt notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, wieder auf.
Gleichzeitig wird im Rahmen des Demokratiepakets das Wahlalter auf Landes-, Gemeinde- und Bezirksebene auf 16 Jahre gesenkt; auf der Landesparteiliste können nun zwei Vorzugstimmen vergeben werden, eine Wahlkartenabgabe ist nun auch außerhalb Wiens möglich.
2003
Nachdem die Bundesregierung im Februar das Wiener Ausländerwahlrecht beeinsprucht hat, fasst der Wiener Landtag am 24. April einen Beharrungsbeschluss.
2004
Mit der Begründung, dass die österreichische Staatsbürgerschaft eine unbedingt notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, hebt der Verfassungsgerichtshof am 30. Juni das in Wien beschlossene AusländerInnenwahlrecht auf.
2004
Am 6. Juli 2004 beschließt der steirische Landtag das Wahlalter auf Gemeindeebene auf 16 herabzusetzen.
In Salzburg wird das Wahlalter bei Gemeinderatswahlen auf 16 Jahre gesenkt.
2005
Der Salzburger Landtag fasst den einstimmigen Beschluss, das Wahlalter bei Landtagswahlen auf 16 Jahre zu senken.
Im Burgenland nehmen erstmals in ganz Österreich 16jährige an Landtagswahlen teil.
2007
5. Juni 2007: Im Nationalrat wird eine Reform des Wahlrechts auf Bundesebene beschlossen. Eckpfeiler der Wahlrechtsreform sind eine Senkung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, einen Senkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (lediglich für die Kandidatur zum Bundespräsidenten ist auch weiterhin die Erreichung des 35. Lebensjahres erforderlich), die Einführung der Briefwahl im Inland und eine Verlängerung der Legislaturperiode des Nationalrats von vier auf fünf Jahre.
(Quellen: Ucakar, Karl, Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Verlag für Gesellschaftskritik, Wein 1985; Wirth, Maria, Demokratiereform. Diskussion und Reformen in der Zeit der Alleinregierung Klaus und Kreisky 1966-1983. Dipl.-Arb., Wien 1997; Schaller, Christian, Zur Demokratiequalität politischer Partizipation, in: Campbell, David / Schaller, Christian (Hg.), Demokratiequalität in Österreich. Zustand und Entwicklungsperspektiven. Leske + Budrich, Leverkusen 2002, S. 69-87; Der Standard, 13.12.2001; Der Standard, 18.4.2002; Der Standard, 23.4.2003; Kurier, 1.7.2004; Der Standard, 6.6.2007)