Univ. Prof. emerit. Dr. Manfred ROTTER

Studium der Rechte in Wien und am Kings Collage der Universität London, und seit 1983 Universitätsprofessor für Völkerrecht, Europarecht und Internationale Beziehungen an der Johannes Kepler Universität Linz, dann Vorstand des Instituts für Europarecht, ab 1996 des Instituts für Völkerrecht und Internationale Beziehungen an der Universität Linz.

Strategie des Überschmähs

Zur Zukunft der Neutralität im Lichte des EU-Reformvertrags, der erstmals eine militärische Beistandspflicht festschreibt - Von Manfred Rotter

Die österreichische politische Führung glaubt immer noch, dass sie für alle Zukunft Europa und Österreichs immerwährende Neutralität gleich hochleben lassen könne. Dabei war von Anfang an klar, dass Österreichs EU-Mitgliedschaft und immerwährende Neutralität nur so lange miteinander im Einklang gehalten werden können, als die Gründungsverträge der EU und ihrer Gemeinschaften keinerlei Verpflichtungen zum gegenseitigen militärischen oder sonstigen Beistand im Verteidigungsfalle enthalten.

Das wird jetzt anders.

Art. 27 Absatz 7 des Reformvertrages bestimmt: "Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten."

Mit diesem Satz des Reformvertrages wird das bisherige Strukturspektrum der EU grundlegend erweitert: Sie wird zusätzlich zu allen anderen Kapazitäten auch noch zu einem Verteidigungsbündnis.

Was die Staats- und Regierungschefs bewogen hat, ausgerechnet jetzt zu diesem Qualitätssprung anzusetzen, ist nicht zu erkennen. Ein spontaner Ideenschub wird es wohl nicht gewesen sein. Denn die Bündnisfrage wurde bereits im Vorfeld des Vertrages von Maastricht (1993) bei der Einführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Gasp) diskutiert, war aber bis jetzt nicht mehrheitsfähig und daher vernünftigerweise auch nicht Bestandteil des gescheiterten Verfassungsentwurfes.

Damals wie heute entspricht die jetzt unmotiviert aus dem Hut gezogene Bündnispflicht in keiner Weise den objektiven Gegebenheiten der sicherheitspolitischen Integration der EU. Sie ist ein Vorgriff auf Entwicklungen, deren Ablauf und Ergebnisse äußerst vage und keinesfalls gesichert sind. So hängt die Bündnisverpflichtung institutionell in der Luft, weil die Errichtung der "Gemeinsamen Europäischen Verteidigung", an der seit langem herumgedoktert wird, nach wie vor in weiter Ferne ist. Auch mangelt es an der Möglichkeit, auf EU-Staaten mit einem Hang zu sicherheitspolitischen Alleingängen mit hoher Risikobereitschaft mäßigend einzuwirken, wie das Beispiel Polens und Tschechiens im Zusammenhang mit dem US-amerikanischen Raketenschirm zeigt. Von den Perspektiven, die sich so gesehen aus einem EU-Beitritt der Türkei ergeben, ganz zu schweigen.

Besonders rätselhaft wird die Bündnispflicht, wenn man bedenkt, dass 22 der 27 EU- Mitglieder der Nato angehören und somit gegenüber den 26 (!) Nato-Staaten einer eigenen Bündnispflicht unterliegen, was in Art. 27 Abs. 7 auch ausdrücklich hervorgehoben und offenbar mit einem gewissen Vorrang versehen wird. Es könnte aber auch sein, dass mit der Verankerung der wechselseitigen Bündnisverpflichtung der EU-Staaten im Verteidigungsfall die faktische Verschränkung zwischen EU und Nato gemeinschaftsrechtlich unterfüttert werden soll.

Sei dem, wie es sei. Der Stichtag des Inkrafttretens des Reformvertrages wird für Österreichs Neutralität jedenfalls zum Lostag. Daran vermag auch der Nachsatz im ersten Unterabsatz von Art. 27 Abs. 7 nichts zu ändern, wonach der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik mancher Mitgliedstaaten davon unberührt bleibt. Dabei handelt es sich um einen Kernsatz der so genannten Irischen Formel, die in den Vertrag von Maastricht aufgenommen wurde, um den neutralen und paktfreien Staaten (Irland, Schweden, Finnland und Österreich) die Scheu vor einer Mitwirkung in der Gasp zu nehmen.

Diese Formel wurde bei allen seither vorgenommenen Änderungen des Unionsvertrages mitgenommen und findet sich auch im Reformvertrag an mehreren Stellen. Keine Frage, sie war und ist auch noch immer ein taugliches Element zur neutralitätsrechtlichen Abfederung von Österreichs Mitwirkung an sicherheits- oder auch verteidigungspolitischen Aktivitäten der Union. Wohlgemerkt: An Politiken!

Die Bündnispflicht nach Art. 27 Abs. 7 geht darüber aber hinaus. Es geht nicht mehr um eine Politik, sondern um eine Rechtspflicht. Diese kann aber nicht mehr mit der Irischen Formel relativiert werden. Dazu bedarf es entweder einer Ausnahmeregelung (neudeutsch Opting-out) wie für die Briten in Sachen Grundrechte oder eines österreichischen Vorbehaltes.

Der Wortlaut des Zitats der Irischen Formel in Art. 27 Abs.7 enthält aber weder das eine noch das andere. Er besagt lediglich, dass die immerwährende Neutralität Österreichs durch diese Bündnispflicht nicht berührt wird, also durchaus weiter bestehen bleiben könne. Diese Denkfigur mag für kirchliche Trauungen angehen, bei welchen die Kinder des Brautpaares den weißen Schleier ihrer Mutter als augenzwinkernden Beleg für die Vereinbarkeit von Mutterschaft mit Jungfräulichkeit tragen.

In der rauen Wirklichkeit völker- und verfassungsrechtlicher Analysen aber sind dem interpretativen Überschmäh die Grenzen der Seriosität gesetzt. Jeder Versuch, immerwährende Neutralität mit der Mitgliedschaft in Verteidigungsbündnissen in Einklang zu bringen, überschreitet sie. Er scheitert nicht zuletzt auch am klaren Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität Österreichs - dessen Verabschiedung wir übrigens am 26. Oktober wieder einmal feiern werden -, wonach Österreich keinen militärischen Bündnissen beitreten werde.

Der Standard, 25.10 2007

Ein Fehler, der den Vorwurf nicht entkräftet

Keine Frage, ein bedauerliches Versehen: Die von mir kritisierte Bündnisverpflichtung im Reformvertrag Artikel 27 Absatz 7 bestand tatsächlich schon im gescheiterten Verfassungsentwurf in Art. I-41 Abs. 7. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die EU-Staaten nach Inkrafttreten des Reformvertrags verpflichtet sind ("müssen"), einander im Verteidigungsfall alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung zu leisten.

Das ist ein Widerspruch zur Kernverpflichtung (keine Beteiligung an Kriegen) der Immerwährenden Neutralität, wie er auf der Ebene des gemeinschaftlichen Primärrechtes nicht klarer formuliert werden könnte. Der Verweis auf den Prinzipienkatalog des Art. 4 (neu) des Reformvertrages geht nicht zuletzt deswegen ins Leere, weil das Eingehen einer Bündnisverpflichtung nicht an der Sicherheits- und Wehrhoheit rüttelt, sondern sie in eine bestimmte Richtung formt, was gerade in den Niederlanden, einem Gründungsmitglied der Nato ausreichend bekannt sein dürfte.

Der Ausweg:

a) Österreich lässt sich zum Beispiel bei der Unterzeichnungskonferenz oder sonst wie ein Opting-out aus der primärrechtlich verankerten Bündnisverpflichtung ausdrücklich oder stillschweigend besiegeln, wofür es viele Möglichkeiten gibt.

b) Österreich nimmt den Reformvertrag zum Anlass, seine ja nicht nur völker-, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Neutralität aufzugeben, was nach der Selbstbindung der Parlamentsparteien eine Volksabstimmung voraussetzt.

Der Standard 29.10.2007

zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zurück