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ECKPUNKTE DER DROHENDEN EU-VERFASSUNG :


Darüber will die österreichische Regierung die Menschen nicht einmal abstimmen lassen!
Darüber wird den Menschen die Information verweigert!

Prof. Dr. jur. Karl Albrecht Schachtschneider:

Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa>hier

 

Privilegierung der Atomindustrie

In einem Anhang zur EU-Verfassung wird der EURATOM-Vertrag bekräftigt: „Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft [müssen] weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten“ (Protokoll zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft). Ziel des EURATOM-Vertrages ist, die Atomenergie zu fördern, um „die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen“ (Präambel). Das „Anti-AKW-Land“ Österreich zahlt jährlich rund 40 Millionen Euro für EURATOM.

Neoliberalismus: „Offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“

„Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ (Art. I-3)

„Freie[r] Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit“ (Art. I-4; III-130ff)

Die „unternehmerische Freiheit“ wird in Verfassungsrang erhoben (Art. II-76)

„Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union [...] umfasst [...] die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die [...] dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist" (Art. III-177).

Dem wird auch die Sozialpolitik untergeordnet: Die Sozialpolitik trägt „der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung“ (Art. III-209).

Freihandel als Verfassungsauftrag

Ziel der Außenpolitik ist u. a. „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft [...] unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“ (Art. III-292).

Ziel der EU ist die „schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen" (Art. III-314).

Druck in Richtung Privatisierung der öffentlichen Dienste

Die EU bekommt die Kompetenz „Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art“ für „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (EU-Jargon für „öffentliche Dienste“) festzulegen (Art. III-122). Der ÖGB sieht die Gefahr, dass die EU-Kommission nach den vielen Sektorliberalisierungen (Strom, Gas, Telefon, Post, Verkehr) nun alles privatisiert, von Sozialdiensten bis zur Bildung.

Verbot für die EU-Staaten, öffentliche Unternehmen besonders zu fördern bzw. aus staatlichen Mitteln Beihilfen zu gewähren (Art. III-166ff). Ausnahmeregelungen haben den Charakter von Gummiparagraphen und können durch Beschluss des Ministerrates bzw. Klage der EU-Kommission beim EuGH zu Fall gebracht werden (Art. III-168).

Die Vetomöglichkeit der nationalen Parlamente bei Verträgen zur Handelsliberalisierung im Bereich öffentlicher Dienste des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens, wie sie der Vertrag von Nizza noch vorgesehen hat, fällt weg.

Europäische Zentralbank als „demokratiefreier Raum“

„Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten“, also die Interessen der großen Vermögensbesitzer zu bedienen. Marktwirtschaft ohne Adjektive ist angesagt: „Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ (Art. III-185).

Damit die Interessen des großen Geldes nicht politisch unter Druck kommen, wird demokratische Einflussnahme auf die EZB per Verfassung untersagt: „Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen“ (Art. III-188).

Weitere Zentralisierung und Hierarchisierung der Politik

Veränderung der Stimmgewichte in den EU-Räten zugunsten der großen Nationalstaaten: so gewinnen z. B. Deutschland über 100 %, Frankreich und Großbritannien rund 45 % hinzu, die kleineren und mittleren Länder verlieren zum Teil gravierend: z. B. verlieren Griechenland, Schweden, Portugal, Belgien, Tschechien, Ungarn, Österreich, Dänemark, Slowakei, Finnland, Irland zwischen 35 % und 65 % an Stimmgewichten.

Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen (von 34 auf 70 Tätigkeitsfelder)

Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht (Art. I-6)

Schaffung des Amtes eines EU-Außenministers, der nicht nur die EU-Außenpolitik bestimmt, sondern auch direkten Zugriff auf einen militärischen Interventionsfonds (Art. III-313, „so ermächtigt der Rat den Außenminister der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds“) hat und die Militärmissionen der Union koordiniert (Art. III-309, allerdings erlässt der Rat die Beschlüsse über Missionen, der „Außenminister der Union sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee“ für die Koordinierung).

Festschreibung der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik als ausschließliche EU-Kompetenz (Art. I-16); die Mitgliedstaaten verpflichten sich, diese „aktiv und vorbehaltlos“ zu unterstützen (Art. I-12, 4; I-16; III-294).

Der Austritt aus der EU ist keine souveräne Entscheidung mehr (wie bisher), sondern erfordert die Zustimmung von Ministerrat und Europäischem Parlament (Art. I-60).

Verpflichtung zur Aufrüstung

„Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“ (Art. I-41, 3). Damit stehen Abrüstungsbefürworter außerhalb der Verfassung!

Rüstungsamt zur Ankurbelung der Aufrüstung

„Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen“ (Art. I-41, 3).

Verpflichtung zur militärischen Teilnahme an der EU-Sicherheitspolitik

„Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung“ (Art. I-41, 3).

Ermächtigung des EU-Ministerrates zum weltweiten Kriegsführen

„Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik [...] sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen“ für „Missionen außerhalb der Union“ (Art. I-41, 1).

„Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission [Militärmission, Anm.] im Rahmen der Union beauftragen“ (Art. I-41, 5).

Keine Bindung an ein Mandat des UNO-Sicherheitsrates (Art. I-41, 1).

„Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung“ - „Bekämpfung des Terrorismus [...] unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“ (Art. III-309, 1).

Einrichtung eines zentralen EU-„Anschubfonds“ zur Finanzierung von Militärinterventionen (Art. III-313, 3).

„Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee“ als Interventionszentrale (Art. III-307).

Militärische Beistandsverpflichtung - schärfer als in der NATO

„Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“ (Art. I-41, 7). Diese Beistandsverpflichtung ist schärfer als die der NATO, die es den Mitgliedstaaten überlässt, in welcher Form sie Beistand leisten wollen. Der letzte Satz könnte zwar noch als Möglichkeit zur Wahrung der Neutralität interpretiert werden, wird aber mit Sicherheit von der Regierung über den „Kriegsermächtigungsartikel“ 23f B-VG weggedrückt, wenn es zum militärischen Ernstfall kommt. Dieser neutralitätswidrige Artikel 23f BV-G ermöglicht die Teilnahme Österreichs an weltweiten EU-Militäraktionen.

Weiters gibt es eine sog. „Solidaritätsklausel“, die eine militärische Unterstützung beim sog. „Anti-Terror-Kampf“ (Art. I-43) vorsieht, d. h. möglicherweise auch bei offensiven Militäraktionen (sog. „Präventivkrieg“).

Militärisches „Kerneuropa“ - globale Kriegsfähigkeit innerhalb von 5 Tagen

Institutionalisierung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (SSZ) der „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen“ (Art. I-41, 6; III-312). Ein Protokoll legt konkrete Rüstungspflichten der Mitglieder der SSZ bis zum Jahr 2007 fest. Darin findet sich u. a. die Verpflichtung, die „Verteidigungsfähigkeiten durch Ausbau seiner nationalen Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) intensiver zu entwickeln und spätestens 2007 über die Fähigkeit zu verfügen, [...] bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel III-309 aufzunehmen“ (Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, Art. 1).

 

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